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Über weitere Ordnungsmaßnahmen entscheidet die zuständige Klassenkonferenz. Darüber hinaus werden Persönlichkeitsrechte verletzt. Dies kann nach § 22 KunstUrhG verfolgt werden. Nach §33 ist eine Geld und/oder Freiheitsstrafe möglich. ...
http://www.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de/ueber-uns/hausordnung/#part1366